Wer von euch gedacht hat, in der Schweiz gebe es nur sinnvolle Gesetze, war wohl noch nie mit einem bemalten Velo unterwegs oder hat vier Hunde gleichzeitig ausgeführt. Für Lumos habe ich eine Reihe an exemplarisch bünzligen Gesetzen gesammelt.
Lara Härri, Rechtswissenschaften
Illustration: Vivienne Driske, Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften
Wenn wir von hirnrissigen Gesetzen hören, dann denken wohl die meisten von uns an die Vereinigten Staaten. Wir alle kennen Beispiele wie das Gebot in Florida, eine Parkgebühr zu entrichten, wenn man seinen Elefanten an einer Parkuhr angebunden hat oder das Verbot des Besitzes von Sexspielzeug für Frauen in Alabama. Doch auch die Schweiz kennt Gesetze, die sonderbar erscheinen. Wer selbst noch kein Bünzli ist, wird durch unsere Gesetze dazu gezwungen. Von Grossmüttern, die hinter Vorhängen hervorlinsen, wird überwacht, dass
Sonntags keine Wäsche aufgehängt wird. (Gesetz über die öffentlichen Ruhetage)
So werden die beschäftigten Studierenden sogar am Sonntag zum Prokrastinieren der Hausarbeit gezwungen. Wegen längst überholten christlichen Traditionen bleibt die Wäsche also ungewaschen. Gesetz ist Gesetz, auch wenn man kein sauberes T-Shirt mehr hat. Wenn ihr also stattdessen in gutschweizerischer Manier einen Sonntagsspaziergang macht, müsst ihr beachten, dass
im Kanton Bern pro Person nicht mehr als drei Hunde, die älter als vier Monate sind, gleichzeitig ausgeführt werden dürfen. (Art. 9 Hundegesetz des Kantons Bern)
Das bedeutet also: Für alle, die gern ihre vier Chihuahuas zum Sonntagsspaziergang mitnehmen, meidet den Kanton Bern. Wer stattdessen lieber drei Rottweiler ausführen will, darf dies aber gerne auch in Bern machen. Bevor wir uns aber jetzt zu sehr über Bern lustig machen, muss auch klargestellt werden, dass es in Luzern sonderbare Gesetze gibt. So darf bei uns
an Hochzeiten oder anderen Anlässen nicht geschossen werden. (§ 13 Luzerner Übertretungsstrafgesetz)
Da ging wohl vergessen, dass sich die meisten Ehepaare erst nach ein paar Jahren am liebsten an den Hals wollen, aber (hoffentlich) noch nicht an der Hochzeit. Weshalb ihr zum Hochzeitsschmaus zudem auch keinen Hunde- oder Katzenbraten auftischen solltet, verrät euch das nächste Gesetz.
Hunde und Katzen dürfen bei Besuch nicht serviert werden. (Art. 2 Abs. 4 Lebensmittelgesetz)
Tatsächlich ist Hunde- und Katzenfleischkonsum in der Schweiz erlaubt, jedoch nur für den Eigenbedarf. Was darüber hinaus serviert werden darf, legt das Lebensmittelgesetz explizit fest – alles andere ist ausgeschlossen. Wer das Bello-Steak also dem Besuch auftischt, egal ob medium rare oder well done, handelt gesetzeswidrig. Fisch hingegen ist gesellschaftstauglicher. Wer bevorzugt, den Fisch selbst aus dem Wasser zu ziehen, sei aber gewarnt:
Selfies mit lebendigen Fischen sind verboten. (Catch & Release Verbot, abgestützt auf Art. 26a Tierschutzgesetz)
Angler*innen müssen den Fischen also erst den Schädel zertrümmern, bevor das Bild ihren lebensbejahenden Instagram-Feed schmücken darf. Bei der siegreichen Heimfahrt ist ausserdem zu beachten:
Aufschriften und Bemalungen am Fahrrad dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenutzer und -benutzerinnen nicht übermässig ablenken. (Art. 215 Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge)
Tja, da müsst ihr eurer Kreativität wohl an einem anderen Ort freien Lauf lassen. Wer jetzt immer noch nicht vollends überzeugt ist, in einem Bünzlistaat zu wohnen, den überzeugt vielleicht das letzte Gesetz aus dem Kanton Solothurn. Dort ist es nämlich verboten,
durch Vorträge oder durch ähnliche Mittel auf die Jugend in sittenverderbender Weise einzuwirken. (§12 Abs. 2 Gesetz über das kantonale Strafrecht, Solothurn)
Mit diesem Artikel konnte ich hoffentlich dazu beitragen, dass wir uns alle noch besser mit den Gesetzen der Schweiz auskennen und uns in Zukunft natürlich auch strikt daran halten! Denn wer möchte schon das Grosi hinter dem Vorhang verrückt machen?